Werbemittel und das Steuerrecht

Das Steuerrecht berührt den Bereich Werbeartikel an mehreren Stellen. Daher haben wir für Sie eine Kurzübersicht ohne Anspruch auf Vollständigkeit zusammengestellt. Bitte konsultieren Sie unbedingt Ihren Steuerberater zu diesem Thema, denn wir dürfen keine Rechtsberatung geben.

1. Werbeartikel an Kunden bis 10 Euro (Streuartikel)

Der Werbende kann steuerlich Betriebsausgaben geltend machen. Es sind gesonderte Aufzeichnungen erforderlich.

Die Freigrenze gilt je Empfänger und Jahr. Die Freigrenze gilt unabhängig davon, ob der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ist der Werbetreibende nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, stellt die Grenze einen Bruttowert dar. Weder Werbender noch Empfänger müssen den Wert des Werbeartikels versteuern.

2. Werbeartikel an Kunden von 10 bis 35 Euro

Zu Betriebsausgaben, Aufzeichnungspflicht, Freigrenze und Vorsteuerabzug siehe Streuartikel. Der Empfänger hat den Wert des Werbeartikels als Betriebseinnahme zu erklären. Der Werbende hat seinem Finanzamt auf Aufforderung Name und Anschrift des Empfängers zur Verfügung zu stellen. Alternativ kann der Werbende die Zuwendung einer pauschalen Steuer von 30 prozent unterwerfen. Hierüber hat er den Empfänger zu informieren.

3. Werbeartikel an Kunden über 35 Euro

Die Aufwendungen stellen beim Werbenden steuerlich keine Betriebsausgabe dar. Der Empfänger hat den Wert des Werbeartikels als Betriebseinnahme zu erklären. Der Werbende hat seinem Finanzamt auf Anforderung Name und Anschrift des Empfängers zur Verfügung zu stellen. Alternativ kann der Werbende die Zuwendung einer pauschalen Steuer von 30 Prozent unterwerfen, wenn diese einen Betrag je Empfänger und Jahr oder je Zuwendung von 10.000 Euro nicht übersteigt. Hierüber hat er den Empfänger zu informieren.

4. Werbeartikel an Arbeitnehmer des Werbenden bis 40 Euro

Es handelt sich um Betriebsausgaben des werbenden Arbeitgebers. Die Aufwendungen stellen sogenannte Aufnerksamkeiten dar und sind beim Arbeitnehmer kein Arbeitslohn. Andere Sachbezüge sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn diese je Monat und Arbeitnehmer nicht mehr als 44 Euro brutto betragen.

5. Werbeartikel an Arbeitnehmer des Werbenden über 40 Euro

Es handelt sich um Betriebsausgaben des werbenden Arbeitgebers. Die Aufwendungen gelten beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn.
Andere Sachbezüge sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn diese je Monat und Arbeitnehmer nicht mehr als 44 Euro brutto betragen.

Diese Angaben können überaltert sein und sind frei von jeglicher Gewähr